297. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler.
Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 73 Abs. 3 der Gewerbeordnung
1994, BGBI. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr.
314/1994 wird - hinsichtlich der §§ 1 bis 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
- verordnet:
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
- die Vermittlung des Kaufes,
Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten
Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen,
Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
- die Vermittlung von Bestandverträgen
(Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung
sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung
von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über
bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen,
Geschäftsräume und Unternehmen,
- die Vermittlung von Hypothekardarlehen
und
- die Vermittlung von Anteilscheinen
und Beteiligungen an Immobilienfonds.
2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben.
Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen
gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes
zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes
zu schädigen.
§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr
mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
- ohne Einverständnis mit
den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten
oder durchführen oder
- Vermittlungen anbieten oder
durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als
Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des
Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und
auf die Höhe der Provision ausdrücklich
hinzuweisen oder
- einen Maklervertrag abschließen,
ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche
Bestätigung über den wesentlichen Vertragsinhalt
zu geben oder
- eine Privatperson (§ 57
Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag
abgeschlossen haben oder abzuschließen beabsichtigen,
auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen
Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes
hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens
vor Abgabe seiner Vertragserklärung über
die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über
allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe
der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls
über die Voraussetzungen für die Übernahme
von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären
oder
- anvertraute Gelder, die nicht
unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf
ein Anderkonto einlegen oder
- Gelder oder Urkunden rechtswidrig
zurückbehalten oder
- vor Ablauf der Rücktrittfrist
gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBI. Nr. 262/1996, oder vor dem rechtswirksamen
Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes
ein Angeld, Reugeld eine Anzahlung, Provisionszahlung
oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen
oder
- Hypothekardarlehen vermitteln,
ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über
die in § 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes,
BGBI. Nr. 532/1993, angeführten Beträge
aufzuklären oder
- Privatpersonen (§ 57 Abs.
1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen,
um Aufträge zur Vermittlung von Hypothekarkrediten
zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert
worden zu sein.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden,
wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für
den Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen
handelt.
§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres
Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere
dann standeswidrig, wenn sie
- die Berufsangabe unterlassen
oder
- mit Personen regelmäßig
zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender
Sorgfalt wissen müssen, daß sie das Gewerbe
der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwalter
oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben
oder
- in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung
ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten
Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber in Verbindung
treten oder
- insbesondere in Fällen
gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler
infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers über das zu
vermittelnde Rechtsgeschäft oder über
Umstände, die für die Beurteilung des
Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z.B. Beschaffenheit
des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem
Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen
machen oder
- einen Maklervertrag abschließen,
obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen,
daß der einem anderen befugten Immobilienmakler
erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht
ist oder
- die unentgeltliche Durchführung
von Mitteilungen anbieten oder diese Vermittlungen
zu Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen
Vergütungen) anbieten oder durchführen,
die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen
Geschäftsführung widersprechen oder
- unlautere Kundenabwerbung betreiben.
Inserate
§ 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie
von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht
des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend
von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich.
(2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist
im Falle der Angabe einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden
Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.
Verschwiegenheit
§ 7. (1) Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über
alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekanntgewordenen
Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen
Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Immobilienmakler
gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten
treffen oder dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu
geben sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit
weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen
erforderlich ist.
Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
§ 8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen
der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens
aber drei Wochen vorher anzeigen.
Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung
der Immobilien- und Vermögenstreuhänder die Aufnahme und
die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen
Mitarbeiter umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem
Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich
mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor-
und Familiennamen der betreffenden Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter
auch deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Unterkunft
(Wohnung) anzugeben.
3. ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen
Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten
Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation
zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen,
deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
empfohlen wird.
4. ABSCHNITT
Höchstbeträge
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
§ 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung
einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.
§ 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige
Vergütung vereinbart, so darf die Provision oder Vergütung
die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus dem §§ 15 bis 27
ergebenden Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird
auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung
vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag
nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten
Höchstbeträgen nicht enthalten.
(2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung darf den zulässigen Höchstbetrag bis zu
100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine
Provision oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der
festgelegte Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft,
so darf die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder
sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens
u jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten
Höchstbetrag unterschreitet.
(3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus,
so darf die mit dem Wohnungssuchenden vereinbarte Provision oder
sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Abs.
2 nicht überschreiten.
(4) Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des §
15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1 oder des
§ 26 Abs. 1 zu berechnende Provision geringer als der mit dem
Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag
dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der Provisionsbetrag
gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.
§ 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr
bestimmten Geschäftsräumen die für die Vermittlung
zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen
Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß
es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen.
Diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung
von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern,
Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung
ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
§ 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem
einem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt
wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft
zustande zu bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte
des für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten
Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber
von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen Fall
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz
zwischen dem für das betreffende Geschäft festgelegten
Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages
zu bezahlende Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.
Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien
und Unternehmen
§ 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches
einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles
oder
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches
eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet
wird oder
- des Kaufes, Verkaufes oder Tausches
von Unternehmen aller Art oder
- von Beteiligungen aller Art
an Unternehmen oder
- einer Abgeltung für ein
Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder
zu vermietenden Grundstück
darf den im Abs. 2 jeweils angeführten
Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16)
festgelegt:
- bei einem Wert bis ATS 500.000,- .........................................
4 %
- bei einem Wert von mehr als ATS 500.000,-
............................. 3 %
Berechnung des Wertes
§ 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach
dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt
und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen,
den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen
entspricht, zu berechnen. Im Falle des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen
werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden Verbindlichkeiten
hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel
jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im Kaufpreis
für das Objekt enthalten ist.
(2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der
Auftraggeber die Provision auch ohne Vermittlungserfolg zu bezahlen
hat, wenn das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung
der Provisionshöhe der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte
Preis zugrunde zu legen, wenn der vereinbarte Kaufpreis höher
ist.
(3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß §
15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert,
bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere
Verkehrswert.
(4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß
Abs. 3 sind auch die Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel
jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im
Verkehrswert enthalten sind.
Vermittlung von Hypothekardarlehen
§ 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent
der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung
des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß
§ 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf
die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der
Darlehenssumme nicht übersteigen.
Vermittlung von Baurechten
§ 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten
Höchstbetrag nicht ü (2) Der Höchstbetrag gemäß
Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für
45 Jahre berechnet werden.
Vermittlung von Bestandverträgen
§ 19. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen
aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten,
Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen
usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern
darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§
24) nicht überstiegen.
(2) Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages
der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die
Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung
von Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung
gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden
Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über
eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
Vermittlung befristeter Mietverhältnisse
§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige
Vergütung für die Vermittlung eines kürzer als auf
zwei Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des
einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
für die Vermittlung eines mindestens auf zwei Jahre, jedoch
höchstens auf drei Jahre befristeten Mietverhältnisses
darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht
übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten
Mietverhältnisses eine weitere Provision oder sonstige Vergütung
vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mindestens zwei
Jahre, jedoch nicht mehr als drei Jahre, so darf die weitere Provision
oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen,
der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
auf den zweifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt. Wird
für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses
eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und
beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird
für den Fall der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes
Mietverhältnis eine weitere Provision oder sonstige Vergütung
vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung
jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen
Bruttomietzins ergänzt.
Vermittlung von Mietverhältnissen durch Hausverwalter
§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis
an einer Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung
er betraut ist, so darf die Provision oder sonstige Vergütung
den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein gemäß §
20 Abs. 1 oder 2 befristetes Mietverhältnis an einer Wohnung,
die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so gelten die
im § 20 Abs. 1 oder 2 genannten Höchstbeträge.
(3) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an
einer Wohnung, an der Wohnungseigentum besteht, und ist der Auftraggeber
nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, so gelten die in
den §§ 19 und 20 genannten Höchstbeträge.
Vermittlung besonderer Abgeltungen
§ 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände
oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent
des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich
einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
§ 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die
Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den
Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.
Bruttomietzins
§ 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins,
dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten
und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen
Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für
allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für
mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder
sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung
des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer
ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs-
und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch
Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel
jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung
bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung
für die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung,
für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe
des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten
nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.
Vermittlung von Pachtverhältnissen insbesondere in der Land-
und Forstwirtschaft
§ 25. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften
oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag
nicht übersteigen:
- bis zu 6 Jahren ...........................................................................5
Prozent
- bis zu 12 Jahren .........................................................................4
Prozent
- bis zu 24 Jahren .........................................................................3
Prozent
- über 24 Jahre .............................................................................2
Prozent
(2) Die Provision oder sonstige Vergütung
für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarte
Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere
von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern),
oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den Betrag
von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren
entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
einer Ablöse für Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat
o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht
übersteigen.
Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen
§ 26. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für
die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von nicht
durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden
jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
- bis zu 5 Jahren .............................................................................5
Prozent
- bis zu 10 Jahren ...........................................................................4
Prozent
- über 10 Jahren .............................................................................3
Prozent
(2) Die Provision oder sonstige Vergütung
für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten
Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller
Art darf den Betrag des auf die Pachtdauer von drei Monaten entfallenden
Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte
Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände
darf jeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür
geleisteten Betrages nicht übersteigen.
Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte
§ 27. Die Provision oder sonstige Vergütung für eine
nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von
Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen
aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt,
darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht
übersteigen. § 19 Abs. 2 sowie §§ 20 bis 22
und 24 sind sinngemäß anzuwenden.
5. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBI. Nr. 323, über Ausübungsregeln
für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBI. Nr.66/1994, außer Kraft.
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