gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz - Kauf-, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
I. Kaufverträge
- Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung .......................
3,5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
- Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) ........................
1,1 %
- Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen
Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie
Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
- Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)
- Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten
und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden
Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden
Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat
keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
- Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung
der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung
des Grundstückes) sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser,
Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
- Vermittlungsprovision (Höchstprovision)
bei
Kauf, Verkauf oder Tausch von
• Liegenschaften oder Liegenschaftsan-teilen
• Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
• Unternehmen aller Art
• Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück
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bei einem Wert
- bis € 36.336,42 ........ je 4 %,
- von € 36.336,49 bis € 48.448,51 je € 1.453,46
- ab € 48.448,58 ..........je 3 %,
jeweils zuzüglich 20 % Ust |
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II. Mietverträge
- Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG)
1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust),
bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses.
Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von
derzeit je öS 120,-
- Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen
Urkundenerrichters
- Vermittlungsprovision
| Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet |
Höchstprovision zuzüglich 20 % Ust bei Vermittlung
von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art |
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
| • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen |
2 Bruttomonats-mietzinse |
| • Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonats-mietzinse |
| • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit |
--- |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung
d. gesamten Vertragsdauer max. ½ BMM |
| • Frist weniger als 2 Jahre |
3 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzins |
| • bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre |
--- |
Ergänzung auf 1 Bruttomonatsmietzinse |
| • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit |
--- |
Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung
d. gesamten Vertragsdauer max. ½ BMM |
Untermietsverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer |
1 Bruttomonatsmietzins |
1 Bruttomonatsmietzins |
Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes
ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Haupt- oder Untermietsverträgen
über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer
der Liegenschaft ist)
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
| • unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre |
2 Bruttomonatszinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen |
2 Bruttomonatsmietzinse |
| • Frist weniger als 2 Jahre |
2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen |
1 Bruttomonatsmietzins |
| • bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre |
--- |
Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse |
Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn
der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietverträge
über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung
durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden
Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis
zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die
Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten
sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von
Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen
Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III. Hypothekardarlehen
- Vergebührung des Darlehensvertrages (§ 33 TP 8 GebG) .......... 0,8 %
- bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre ........... 1,5 %
- Grundbuchseintragungsgebühr ......................................... 1,2 %
- Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung ....................... 0,5 %
- Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
- Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
- Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme
nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung
gemäß
§ 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision
oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.Steuerliche
Auswirkungen bei Veräußerung
- Veräußerungs- und Spekulationsgewinn steuerpflichtig beim Verkäufer nach
dem Einkommensteuerrecht
- Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden Liegenschaft können - abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös
- steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
- Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden Liegenschaft
(bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der entgeltlichen
Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung. Zur
Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der um die Veräußerungskosten
verminderte Veräußerungserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten
(zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen) und abzüglich
steuerfreier Subventionen i.S. des § 28 Abs 6 EStG 1988 gegenüberzustellen.
Die Spekulationsfrist verlängert sich von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb
von 10 Jahren ab der Anschaffung Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen
wie z.B. Lifteinbau) in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988 abgesetzt
wurden. Erfolgte die Absetzung in Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988
geltenden Bestimmungen des § 28 Abs 2 EStG 1972, so gilt die 10-jährige
Spekulationsfrist. Hat der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich
(z.B. durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so errechnet sich die Spekulationsfrist
ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger. Die vom
Veräußerer zu entrichtende Spekulationssteuer wird auf Antrag um die
beim Erwerb entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermäßigt.
- Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
- Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
(samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens
aber seit zwei Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der
Besteuerung ausgenommen.
- Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den
Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht
der Besteuerung.
- Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert
sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf von fünf Jahren seit der Anschaffung
um jährl. 10 %.
- Besondere Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung Wurden innerhalb von
15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen
(Verbesserungen) gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder
gemäß § 28 Abs 2 EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder
gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz
zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen "Normal
- Afa" für Herstellungsaufwand als "besondere Einkünfte aus Vermietung"
nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen
in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens sechs
weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese "besonderen Einkünfte"
beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
- Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung Wenn der
Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 2, 3 und 4
EStG 1988 oder gemäß § 28 Abs 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung)
gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes
noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den
Verkäufer und den Käufer verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes
wegen).
- Anteilige Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UstG
Die bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen von
Gebäuden geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind anteilig zu berichtigen
(zurückzuzahlen), wenn die betreffende Liegenschaft in den auf die jeweilige
Arbeit folgenden neun Kalenderjahren veräußert wird. Der Verkäufer ist
berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt zurückzuzahlende Vorsteuer
in Rechnung zu stellen (§ 12 Abs 14 UStG). Ist der Käufer Unternehmer
i.S. des UStG (z.B. auch der Erwerber eines Zinshauses), so kann er
diesen Vorsteuerbetrag im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen.
- "Steuerfreie Rücklagen" gemäß § 11 oder § 28 Abs 5 EStG
1988 bzw. § 28 Abs 3 EStG 1972 sind im Fall der Veräußerung vom Verkäufer
sofort steuerpflichtig aufzulösen (Auflösung sonst bis 31.12.1998 gemäß
Strukturanpassungsgesetz).
- Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs 4; 7 Abs 1;
10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er
selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit
dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den
Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen
Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die
Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der
Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich
auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des
vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher
Aufwendungen werden mit Ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung
oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler
zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis
zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall
zulässig, daß
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und
Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen
dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;
- mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes
als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung
des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
- das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der
Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum
Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten
Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte
Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt,
weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-
oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß
- der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn
des § 1336 ABGB.Hinweis auf § 30 b Konsumentenschutzgesetz sowie auf
die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
§ 30 b Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber,
der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler
einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu
vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich
der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist
gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres
Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig
sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei
erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht
entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht
spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft,
so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.
>
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und entweder seine Vertragserklärung
- am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat
- seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
- an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
- zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; (§ 30a KSchG)
oder seine Vertragserklärung
- weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
- noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§ 3 KSchG)
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt
erklären. Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung (§
30a KSchG) bzw. ab Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder, sofern
die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist,
zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls nach einem
Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung (§ 30a KSchG) bzw. nach
Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG).
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines
Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat
der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig,, wo der
Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung
bezüglich eines Immobiliengeschäftes (§ 30 a KSchG) gilt auch für einen
im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
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